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Erbfolge, gesetzliche

Gibt es kein Testament, so tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Gibt es kein Testament, so tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Der Gesetzgeber geht dabei erstens vom Gleichbehandlungsprinzip (siehe auch: Gerechtigkeit) aus und handelt zweitens nach dem Verwandtschaftsgradprinzip, das wiederum vom Stammesprinzip geleitet wird. Außerdem sieht das Gesetz bei mehreren Erben keine reale Aufteilung des Nachlasses vor, sondern es bildet Erbengemeinschaften.

Die gesetzliche Erbfolge spricht in der Regel den hinterbliebenen Eheleuten die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen zu(1). Die andere Hälfte erhalten die Kinder zu gleichen Teilen. Ist eins der Kinder bereits verstorben und gibt es Enkel, so erhalten diese den Anteil ihres verstorbenen Elternteils wiederum zu gleichen Teilen, während die Enkel von noch lebenden Kindern nicht berücksichtigt werden.



(1) Galt eine eheliche Gütertrennung, so wird das Vermögen der Verstorbenen komplett verteilt. Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so gilt das vom Verstorbenen in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie die Hälfte des während der Ehe von beiden Eheleuten erworbenen Vermögens als Nachlass.



Weiterführende Literatur:

Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Ludwig Kroiß, Vorsorge für den Erbfall: durch Testament, Erbvertrag, Schenkung, Verlag: C.H. Beck, München 52013, ISBN 978-3-406649332
Bartsch, Herbert/ Bartsch, Malte B., Das aktuelle Erbrecht: Testament, Steuern, Ansprüche. Mit neuer Erbschaftssteuer und Erbrechtsreform, Verlag: Walhalla, Regensburg 192016, ISBN 978-3-8029-4068-2


Schlagworte
Anteilsübertragung
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