Verwendet man den Begriff 'Gesellshaftsvertrag' außerhalb der Staatstheorie, so bezeichnet man damit einen rein privatrechtlichen Vertrag, der Grundlage und Ausgangspunkt von Unternehmen bildet.
Bei seinen sozialphilosophischen Ausführungen benutzte Jean Jacques Rousseau den Begriff Gesellschaftsvertrag im staatsrechtlichen Sinne, um die demokratische Legitimation einer Regierung zu beschreiben. Verwendet man den Begriff außerhalb der Staatstheorie, so bezeichnet man damit einen rein privatrechtlichen Vertrag, der Grundlage und Ausgangspunkt von Unternehmen bildet. In diesem Sinne wird im Folgenden der Begriff verwendet.
Im Gesellschaftsvertrag regeln die Eigentümer (siehe auch: Gesellschafter*in) eines Unternehmens (einer Gesellschaft) die wesentlichen Dinge. Er muss je nach gewählter Rechtsform formal wie inhaltlich unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Trotzdem sind bei der Ausgestaltung durchaus Freiheiten vorhanden. In der Regel wird mit der Gründung eines Unternehmens ein erster Vertrag erstellt. Er kann bzw. muss später unter bestimmten vertraglich oder gesetzlich festgelegten Bedingungen verändert, erweitert oder auch aufgehoben werden. Gesellschaftsverträge legen in der Regel fest: Name, Firmierung, Rechtsform, Zweck, Unternehmensgegenstand, Sitz, Gerichtsstand, Höhe des Grund-/Stammkapitals, Eigentümerstruktur, Geschäftsführungsstruktur, Stimmrechte, Beschlussfassungsstrukturen, Buchhaltung/Bilanzierung, Ergebnisverteilung, Nachfolge-/Todesfallregelung. Der Gesellschaftsvertrag stellt die Rechtsgrundlage für jedes Unternehmen dar. Alle weiteren Verträge müssen daher mit ihm konform gehen und auf ihn abgestimmt sein. Bei Familienunternehmen kann dies sogar persönliche Verträge wie Ehevertrag (siehe auch: Ehevertrag), Testament (siehe auch: Testament) etc. betreffen (siehe auch: Notfallplanung, Fallbeispiel 2). Damit der Gesellschaftsvertrag hier keine zu großen Einschränkungen nach sich zieht und Vorgaben macht, ist es oft angeraten, ihn möglichst basal abzufassen, damit ein gewisser Gestaltungspielraum erhalten bleibt. Für genauere Regelungen darüber hinaus eignen sich oft Nebenabsprachen und die Fixierung von Familienmaximen (siehe auch: Familienmaximen) besser als der Gesellschaftsvertrag selbst.
Weiterführende Literatur:
Hey, Felix, Freie Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranken, Verlag: C.H. Beck, München 2004, ISBN 978-3-406520044
Sommer, Michael/ Schimpfky, Peter/ Treptow, Oliver, Die Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG, Verlag: C.H. Beck, München 42012, ISBN 978-3-406627453
Hahn, Nicco/ Gansel, Anna, Der Gesellschaftsvertrag der KG, Verlag: C.H. Beck, München 32015 (i.V.), ISBN 978-3-406628702