Gesellschafterkompetenz

Testament

Ein Testament ist eine Verfügung über das materielle Vermögen nach dem eigenen Tod. Es regelt den Erbfall und ist vor allem für diejenigen wichtig, die die Aufteilung ihres Nachlasses selbst etwas gestalten und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen.

Ein Testament ist eine Verfügung über das materielle Vermögen nach dem eigenen Tod. Es regelt den Erbfall und ist vor allem für diejenigen wichtig, die die Aufteilung ihres Nachlasses selbst etwas gestalten und von der gesetzlichen Erbfolgeregelung abweichen wollen.

Gesetzliche Erbfolge
Der Gesetzgeber geht erstens vom Gleichbehandlungsprinzip (siehe auch: Gerechtigkeit) aus und handelt zweitens nach dem Verwandtschaftsgradprinzip, das wiederum vom Stammesprinzip geleitet wird. Außerdem sieht das Gesetz bei mehreren Erb*innen keine reale Aufteilung des Nachlasses vor, sondern es bildet Erbengemeinschaften (siehe auch: Erbgemeinschaft).

Die gesetzliche Erbfolge spricht in der Regel den hinterbliebenen Eheleuten die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen zu(1). Die andere Hälfte erhalten die Kindern zu gleichen Teilen. Ist eins der Kinder bereits verstorben und gibt es Enkel, so erhalten diese den Anteil ihres verstorbenen Elternteils wiederum zu gleichen Teilen, während die Enkel von noch lebenden Kindern nicht berücksichtigt werden.


Möchte man die Verteilung selbst gestalten und beispielsweise die Ehegattin im Falle des eigenen Todes absichern, so setzt man diese als Vorerben und die gemeinsamen Kinder (oder andere) erst nach dem Ableben des zweiten Ehepartners als Nacherb*innen ein. Dies regelt man häufig gemeinsam in einem sog. Berliner Testament.


Diese Situation hätte durch ein gutes Testament vermieden werden können. Manfred hätte beispielsweise Cornelia nach seinem Tod zur alleinigen Vorerbin und Christoph zum Nacherben erst nach dem Tod seiner Mutter machen können. Der Pflichtteilsanspruch (siehe auch: Pflichtteilsverzicht) Christophs (1/4) hätte durch Pflichtteilsklauseln u. ä. stark minimiert werden können.
Dann hätte Cornelia trotz der Schulden ihres Sohnes in der Wohnung bleiben und ihren Unterhalt weiterhin durch die Mieteinnahmen finanzieren können.


Das Testament war unter dem Gesichtspunkt der Erbschaftssteuer ein Fehler. Sogar die gesetzliche Erbfolge wäre wesentlich vorteilhafter gewesen, denn dann hätten nach dem Tod Elfriedes Erwin und Elisabeth je die Hälfte von Elfriedes ◊900 erhalten. Für Erwin wären seine ◊450 unter dem Steuerfreibetrag(2) gelegen und Elisabeth hätte lediglich ◊50 mit 7% (= ◊3,5) versteuern müssen. Beim Tod des Vaters elf Jahre später wären Elisabeth aus seinem Nachlass ◊410 (◊450 – ◊40 Eigenverbrauch) zugeflossen; ◊400 wären nun wieder steuerfrei gewesen und nur die restlichen ◊10 hätte sie mit 7% versteuern müssen (= ◊0,7). Die Summe der ganz legalen und rechtmäßigen Steuerersparnis beliefe sich also insgesamt auf ◊115,8.

An diesen Beispielen zeigt sich, dass jedes Testament sehr genau auf die jeweilige Vermögenssituation abzustimmen ist. Weder gibt es prinzipielle Vorgaben, was falsch oder richtig ist, noch muss eine einmal richtige Regelung dauerhaft passend sein. Verantwortungsvolle Eigentümer*innen von Vermögen regeln daher ihren Erbfall erstens schon recht früh (denn niemand ist gefeit vor einem plötzlichen Tod) und überarbeiten zweitens ihr Testament in regelmäßigen Abständen bzw. vor allem dann, wenn sich Einflussfaktoren geändert haben.

Pflichtteilsanspruch
Auch wenn Erblasserinnen etwas anderes verfügten, steht den gesetzlichen Erbinnen ein sog. Pflichtteil (siehe auch: Pflichtteil) zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist sofort und in bar fällig.

Vermächtnis
Möchte man einzelne Vermögensgegenstände ganz bestimmten Personen hinterlassen, so wird dies oft über ein Vermächtnis geregelt.


Auch wenn es für Erblasser*innen immer wieder verführerisch zu sein scheint, über solche Vermächtnisse das gesamte Vermögen nach eigenem Willen aufzuteilen, sollte man davon eher absehen, denn die gesetzliche Erbfolge und damit auch der Pflichtteilsanspruch wird dadurch nicht umgangen und so kann es zu langanhaltenden Streitigkeiten und schier unentwirrbaren Situationen kommen zwischen gesetzlichen Erb*innen und Vermächtnisnehmer*innen (oft auch in verworrener Personalunion und übers Kreuz).

Vermächtnisse eignen sich nicht, um den gesamten Nachlass zu verteilen, sondern nur, um einzelne Gegenstände einzelnen Personen zu hinterlassen (Etwa: „Die goldene Taufmünze meines Urgroßvaters soll unser erster Enkel Justus bekommen. Das Jagdgewehr hinterlasse ich meiner Tochter Lilli“).

Testamentsvollstrecker
Viele Erblasser*innen setzen Testamentsvollstrecker*innen in ihrem Testament ein, da sie sicher gehen möchten, dass jemand dafür verantwortlich ist, alles tatsächlich nach dem eigenen Willen zu regeln und Streit unter den Erb*innen zu vermeiden. So sinnvoll dies sein kann, so sehr wird dabei oft übersehen, dass man den Testamentsvollstrecker*innen sehr große Machtbefugnisse überträgt. Beispielsweise können die eigentlichen Erb*innen während einer Testamentsvollstreckung (die sich durchaus über Jahre hinziehen kann) nicht über den Nachlass verfügen, denn die Testamentsvollstrecker*innen dürfen den Nachlass in Besitz nehmen und darüber verfügen; sie dürfen Verkäufe oder Käufe vornehmen etc., da sie das ausschließliche Verwaltungsrecht innehaben. Außerdem bekommen die Testamentsvollstrecker*innen eine angemessene Vergütung, die das Erbe schmälern kann und manches Mal verhindert, dass die Testamentsvollstreckung schnell und zügig erledigt wird. Insofern kann sich dieses Instrument zu einem zweischneidigen Schwert entwickeln.

Weiterführende Literatur:

Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Ludwig Kroiß, Vorsorge für den Erbfall: durch Testament, Erbvertrag, Schenkung, Verlag: C.H. Beck, München 52013, ISBN 978-3-406649332
Bartsch, Herbert/ Bartsch, Malte B., Das aktuelle Erbrecht: Testament, Steuern, Ansprüche. Mit neuer Erbschaftssteuer und Erbrechtsreform, Verlag: Walhalla, Regensburg
192016, ISBN 978-3-8029-4068-

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