Treffen Eheleute bei der Heirat keine besonderen Vereinbarungen, dann gilt in Deutschland per Gesetz die Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich).
Treffen Eheleute bei der Heirat keine besonderen Vereinbarungen, dann gilt in Deutschland per Gesetz die Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich).
Das bedeutet: Die Ehepartner besitzen kein gemeinschaftliches Vermögen, denn jeder Ehepartner bleibt jeweils Alleineigentümer der Vermögensgegenstände, die er in die Ehe eingebracht oder währenddessen erworben hat. Allerdings gilt das während der Dauer der Ehe hinzugewonnene Vermögen als Zugewinn, der im Scheidungsfall jedem Partner zur Hälfte zusteht.
Besonderer Hinweis für Unternehmerfamilien:
Wenn das Vermögen eines Ehepartners in einem (operativen) Unternehmen besteht, kann im Falle einer Scheidung der gestiegene Unternehmenswert und der daraus resultierende Zugewinnausgleich zu einer ernsthaften Bedrohung für das Unternehmen werden.
Um diese Gefahr auszuschließen und wenn man keine vollständige → Gütertrennung wünscht (da sich diese Regelung steuerlich nachteilig auswirken kann) eignet sich die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der festgelegt wird, dass alle Maßgaben der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gelten, aber das Eigentum am Unternehmen, das ein Ehepartner in die Ehe einbringt, vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird. Damit wird vereinbart, dass das Eigentum am Unternehmen im Scheidungsfalle als solches und auch in seinen Wertsteigerungen unangetastet bei dem betreffenden Ehepartner verbleiben soll.
siehe auch: Ehevertrag